Stand März 2015
1. Geltungsbereich
Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“). Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen AVB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die Aqua Technik GmbH (nachfolgend „Aqua Technik“).
2. Angebot und Annahme
Die Angebote der Aqua Technik sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, Aqua Technik ein Angebot zu machen. Ein entsprechender Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch Aqua Technik zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot der Aqua Technik.
3. Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien
3.1
Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den Produktspezifikationen der Aqua Technik. Gegebenenfalls für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
3.2
Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur dann verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
3.3
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart und ausdrücklich bezeichnet werden.
4. Beratung
Soweit Aqua Technik Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
5. Preise
Sollte die Aqua Technik in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung ihre Preise für das zu liefernde Produkt oder die zu erbringende Beratungsleistung oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so ist die Aqua Technik berechtigt, die am Liefer- bzw. Erbringungstag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Lieferstellung
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden.
7. Transportschäden
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an die Aqua Technik innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.
8. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
9. Zahlungsverzug
9.1
Die Nichtzahlung des Kaufpreises oder des vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
9.2
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Aqua Technik berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.
10. Rechte des Käufers bei Mängeln
10.1
Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind der Aqua Technik innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen; andere Mängel sind der Aqua Technik innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen.
10.2
Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer dies der Aqua Technik gemäß Ziffer 10.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
a) Aqua Technik hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung).
b) Aqua Technik behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder dem Käufer unzumutbar sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
c) Für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 11.
10.3
Mängelansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Anstelle dieser Einjahresfrist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
a) im Falle der Haftung wegen Vorsatzes,
b) im Falle des arglistigen Verschweigen eines Mangels,
c) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Aqua Technik oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Aqua Technik beruhen,
d) für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Aqua Technik beruhen.
11. Haftung
11.1
Aqua Technik haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der Aqua Technik jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung der Aqua Technik ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2
Aqua Technik haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten und ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich – rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
12. Aufrechnung
Der Käufer kann gegen Ansprüche der Aqua Technik nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
13. Sicherheiten
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann Aqua Technik, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt
Aqua Technik behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren in jedem Fall bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
14.2 Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Hat der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit Aqua Technik noch nicht vollständig bezahlt, behält sich Aqua Technik darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
14.3 Verarbeitungsklausel
Bei der Verarbeitung der von Aqua Technik gelieferten Waren durch den Käufer gilt Aqua Technik als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt Aqua Technik unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der von Aqua Technik gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
14.4 Verbindungs- und Vermischungsklausel
Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von Aqua Technik gelieferten Waren mit einer Sache des Käufers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der Aqua Technik Miteigentum an der Sache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von Aqua Technik gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Aqua Technik.
14.5 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum der Aqua Technik stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Aqua Technik rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich Aqua Technik das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Aqua Technik an diese ab. Sofern Aqua Technik im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von Aqua Technik unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Aqua Technik in Höhe der dann noch offenen Forderungen der Aqua Technik an diese ab.
14.6 Auskunftsrecht / Offenlegung
Auf Verlangen der Aqua Technik hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum der Aqua Technik stehenden Waren und über die an Aqua Technik abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Käufer auf Verlangen der Aqua Technik die in deren Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
14.7 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Aqua Technik berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum der Aqua Technik stehenden Waren zu verlangen.
14.8 Teilverzichtsklausel
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Aqua Technik um mehr als 15%, so verzichtet Aqua Technik insoweit auf Sicherheiten.
15. Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs der Aqua Technik liegt (wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher Aqua Technik die Ware bezieht, reduzieren, so dass Aqua Technik ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist Aqua Technik (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für Aqua Technik nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten von Aqua Technik vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei Monate, ist Aqua Technik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
16. Zahlungsort
Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers der Sitz der Aqua Technik.
17. Zugang von Erklärungen
Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zugehen. Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb dieser Frist zugehen.
18. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Aqua Technik oder – nach Wahl von Aqua Technik – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
19. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
Firmenadresse
AQUA-Technik GmbH
Breslauer Straße 11
D-63667 Nidda
Telefon: +49 (0) 6043 51 444 01
Telefax: +49 (0) 6043 51 444 02
EMail: info@aqua-technik.de
Web: www.aqua-technik.de
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